Eine Vorauszahlung vor Ausführungsbeginn wird nicht allein durch diese AGB begründet. Wird im jeweiligen Auftrag eine Vorauszahlung gesondert und wirksam vereinbart, beträgt sie 35 % der vereinbarten Gesamtvergütung einschließlich gegebenenfalls anfallender Umsatzsteuer. Sie dient der Finanzierung auftragsbezogener Vorleistungen und der Absicherung der Auftragsdurchführung.
Die wirksam vereinbarte Vorauszahlung ist nach Vertragsschluss und Zugang einer Vorauszahlungsrechnung bis zum gesondert vereinbarten Zahlungstermin vor Ausführungsbeginn zu leisten. Eine Verpflichtung, die Ausführung erst nach Zahlungseingang zu beginnen, setzt ebenfalls eine wirksame entsprechende Vereinbarung voraus.
Die Vorauszahlung wird vollständig auf die Schlussrechnung angerechnet. Weitere Abschlagszahlungen können nach Maßgabe der gesetzlichen Voraussetzungen, insbesondere § 632a BGB, für nachgewiesene Leistungen verlangt werden.
Die Restvergütung ist nach Abnahme und Zugang der Schlussrechnung innerhalb von 14 Kalendertagen zu zahlen, soweit keine abweichende wirksame Zahlungsvereinbarung besteht und die gesetzlichen Fälligkeitsvoraussetzungen erfüllt sind. Gesetzliche Leistungsverweigerungs- und Zurückbehaltungsrechte, insbesondere bei Mängeln, bleiben unberührt.
Bei Beendigung des Vertrags wird die Vorauszahlung mit den tatsächlich bestehenden Vergütungs- und sonstigen Zahlungsansprüchen verrechnet. Ein Überschuss wird erstattet; die Vorauszahlung verfällt nicht automatisch.
Wird eine fällige und durchsetzbare Forderung nicht fristgerecht bezahlt, fordert der Auftragnehmer den Auftraggeber durch eine Mahnung in Textform zur Zahlung innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang der Mahnung auf. In der Mahnung wird auf die mögliche gerichtliche Geltendmachung nach Ablauf dieser Frist hingewiesen.
Geht innerhalb dieser Frist keine Zahlung ein, kann der Auftragnehmer die offene Forderung gerichtlich geltend machen, insbesondere durch Beantragung eines gerichtlichen Mahnbescheids, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen des Mahnverfahrens erfüllt sind, oder durch Erhebung einer Zahlungsklage.
Eintritt und Folgen des Zahlungsverzugs richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Bei Verzug können gesetzliche Verzugszinsen und erforderliche Rechtsverfolgungskosten verlangt werden, soweit diese gesetzlich erstattungsfähig sind. Gesetzliche Einwendungen, Leistungsverweigerungs- und Zurückbehaltungsrechte des Auftraggebers bleiben unberührt.