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Laminat Lietz Bodenverlegung Wuppertal
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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Bodenverlegung und ergänzende Leistungen für Privat- und Firmenkunden.

Laminat Lietz

Inhaber: Dominik Lietz

Unterdörnen 117

42283 Wuppertal

Stand: 06. Oktober 2026

1. Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Verträge über Bodenverlegearbeiten und damit verbundene Nebenleistungen zwischen Laminat Lietz, Inhaber Dominik Lietz, nachfolgend „Auftragnehmer“, und seinen Auftraggebern, soweit sie wirksam in den jeweiligen Vertrag einbezogen wurden. Sie gelten sowohl gegenüber Verbrauchern als auch gegenüber Unternehmern.

Individuell ausgehandelte Vereinbarungen haben Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

2. Anfragen und Vertragsschluss

Die Webseite dient der Darstellung der Leistungen und der Übermittlung unverbindlicher Anfragen. Durch die Nutzung des Anfrageformulars kommt noch kein Vertrag zustande.

Ein Vertrag kommt durch ein Angebot und dessen Annahme zustande. Leistungsumfang, Vergütung und Ausführungsbedingungen ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot und den ergänzenden Vereinbarungen. Zur Dokumentation sollen diese in Textform, beispielsweise per E-Mail, festgehalten werden. Gesetzliche Formvorschriften bleiben unberührt.

3. Leistungsumfang

Der Auftragnehmer bietet die Verlegung von Laminat-, Vinyl- und Parkettböden sowie sonstigen Echtholzböden an. Die für das jeweilige Produkt geeignete Verlegeart richtet sich nach der Auftragsvereinbarung, den technischen Anforderungen und den Herstellervorgaben.

Nach Vereinbarung gehören auch die Entfernung vorhandener Bodenbeläge und erforderliche Untergrundvorbereitungen zum Auftrag. Art und Umfang der Vorbereitung werden im Angebot beschrieben. Abtransport und Entsorgung der Altbeläge sowie die Lieferung von Bodenmaterial und Zubehör sind nur enthalten, soweit ausdrücklich vereinbart.

Bei möblierten Räumlichkeiten können das sorgfältige Ausräumen der Arbeitsbereiche, die erforderliche Demontage geeigneter Möbelstücke, deren geschütztes Zwischenlagern sowie die anschließende Montage und Rückplatzierung beauftragt werden. Transportwege, Lagerort und besondere Anforderungen werden vor Ausführung abgestimmt.

Arbeiten an Elektro-, Gas- und Wasseranschlüssen sind vom Möbelservice nicht umfasst. Sie bedürfen einer gesonderten Beauftragung und der Ausführung durch entsprechend qualifizierte Fachkräfte.

4. Preise, Aufmaß und zusätzliche Leistungen

Maßgeblich sind die im Vertrag vereinbarten Preise. Angebote für Verbraucher weisen die zu zahlenden Gesamtpreise einschließlich gegebenenfalls anfallender Umsatzsteuer aus. Soweit die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG anwendbar ist, wird keine Umsatzsteuer berechnet und ausgewiesen.

Bei ausdrücklich vereinbarter Abrechnung nach Aufmaß werden die tatsächlich ausgeführten Mengen zu den vereinbarten Einheitspreisen abgerechnet. Die Mengen werden nachvollziehbar dokumentiert. Vereinbarte Pauschalpreise bleiben hiervon unberührt.

Werden zusätzliche, bislang nicht vereinbarte Arbeiten erforderlich, insbesondere wegen verdeckter Untergrundschäden, informiert der Auftragnehmer den Auftraggeber über die Feststellungen und die voraussichtlichen Mehrkosten. Die Ausführung erfolgt nach ergänzender Vereinbarung. Gesetzliche Regelungen zu Leistungsänderungen bleiben unberührt.

5. Vorauszahlung und weitere Zahlungen

Eine Vorauszahlung vor Ausführungsbeginn wird nicht allein durch diese AGB begründet. Wird im jeweiligen Auftrag eine Vorauszahlung gesondert und wirksam vereinbart, beträgt sie 35 % der vereinbarten Gesamtvergütung einschließlich gegebenenfalls anfallender Umsatzsteuer. Sie dient der Finanzierung auftragsbezogener Vorleistungen und der Absicherung der Auftragsdurchführung.

Die wirksam vereinbarte Vorauszahlung ist nach Vertragsschluss und Zugang einer Vorauszahlungsrechnung bis zum gesondert vereinbarten Zahlungstermin vor Ausführungsbeginn zu leisten. Eine Verpflichtung, die Ausführung erst nach Zahlungseingang zu beginnen, setzt ebenfalls eine wirksame entsprechende Vereinbarung voraus.

Die Vorauszahlung wird vollständig auf die Schlussrechnung angerechnet. Weitere Abschlagszahlungen können nach Maßgabe der gesetzlichen Voraussetzungen, insbesondere § 632a BGB, für nachgewiesene Leistungen verlangt werden.

Die Restvergütung ist nach Abnahme und Zugang der Schlussrechnung innerhalb von 14 Kalendertagen zu zahlen, soweit keine abweichende wirksame Zahlungsvereinbarung besteht und die gesetzlichen Fälligkeitsvoraussetzungen erfüllt sind. Gesetzliche Leistungsverweigerungs- und Zurückbehaltungsrechte, insbesondere bei Mängeln, bleiben unberührt.

Bei Beendigung des Vertrags wird die Vorauszahlung mit den tatsächlich bestehenden Vergütungs- und sonstigen Zahlungsansprüchen verrechnet. Ein Überschuss wird erstattet; die Vorauszahlung verfällt nicht automatisch.

5.1 Zahlungsverzug und gerichtliche Geltendmachung

Wird eine fällige und durchsetzbare Forderung nicht fristgerecht bezahlt, fordert der Auftragnehmer den Auftraggeber durch eine Mahnung in Textform zur Zahlung innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang der Mahnung auf. In der Mahnung wird auf die mögliche gerichtliche Geltendmachung nach Ablauf dieser Frist hingewiesen.

Geht innerhalb dieser Frist keine Zahlung ein, kann der Auftragnehmer die offene Forderung gerichtlich geltend machen, insbesondere durch Beantragung eines gerichtlichen Mahnbescheids, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen des Mahnverfahrens erfüllt sind, oder durch Erhebung einer Zahlungsklage.

Eintritt und Folgen des Zahlungsverzugs richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Bei Verzug können gesetzliche Verzugszinsen und erforderliche Rechtsverfolgungskosten verlangt werden, soweit diese gesetzlich erstattungsfähig sind. Gesetzliche Einwendungen, Leistungsverweigerungs- und Zurückbehaltungsrechte des Auftraggebers bleiben unberührt.

6. Mitwirkung des Auftraggebers und bereitgestelltes Material

Der Auftraggeber ermöglicht zum vereinbarten Termin den Zugang zu den Arbeitsbereichen und weist auf ihm bekannte Besonderheiten, Schäden sowie verdeckte Leitungen hin, soweit diese für die Ausführung relevant sind. Erforderliche Strom- und Wasseranschlüsse sowie die Nutzungsmöglichkeiten werden vorab abgestimmt.

Soweit kein entsprechender Räumservice beauftragt ist, stellt der Auftraggeber die Arbeitsbereiche frei. Persönliche Gegenstände, Wertsachen und lose Möbelinhalte sind vor einem vereinbarten Möbeltransport vom Auftraggeber zu entfernen. Besondere Anforderungen empfindlicher oder schwerer Möbel sind vorab mitzuteilen. Die gesetzliche Haftung des Auftragnehmers bleibt unberührt.

Vom Auftraggeber bereitgestellte Materialien müssen zum abgestimmten Termin in ausreichender Menge zur Verfügung stehen. Der Auftragnehmer prüft sie im Rahmen seiner fachlichen Prüfpflichten und weist auf erkennbare Bedenken hinsichtlich Material oder Untergrund hin. Bei Bedenken stimmen die Parteien das weitere Vorgehen ab. Prüf-, Hinweis- und Mängelpflichten des Auftragnehmers bleiben bestehen.

7. Ausführungstermine und Behinderungen

Verbindliche Ausführungstermine werden im Auftrag ausdrücklich vereinbart. Erforderliche Trocknungs- und Akklimatisierungszeiten werden bei der Terminplanung berücksichtigt.

Bei erkennbaren Behinderungen oder Verzögerungen informiert der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich über Ursache und voraussichtliche Auswirkungen. Ein geänderter Ablauf wird abgestimmt. Gesetzliche Ansprüche wegen Verzögerungen oder fehlender Mitwirkung bleiben unberührt; zusätzliche Kosten werden nicht ohne entsprechende Anspruchsgrundlage berechnet.

8. Abnahme

Nach Fertigstellung wird dem Auftraggeber Gelegenheit zur gemeinsamen Besichtigung und Abnahme gegeben. Festgestellte Mängel und vereinbarte Restarbeiten sollen in einem Abnahmeprotokoll dokumentiert werden.

Für die Abnahme gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Die bloße Nutzung der Räume oder das Zurückstellen der Möbel wird durch diese AGB nicht als automatische Abnahme festgelegt.

9. Mängelrechte und Haftung

Für Mängel der vereinbarten Leistungen gelten die gesetzlichen Rechte und Verjährungsfristen. Der Auftraggeber soll festgestellte Mängel möglichst nachvollziehbar mitteilen. Diese Bitte begründet keine Ausschlussfrist und schränkt gesetzliche Rechte nicht ein.

Dem Auftragnehmer ist im gesetzlich vorgesehenen Umfang Gelegenheit zur Prüfung und Nacherfüllung zu geben. Gesetzliche Voraussetzungen und Ausnahmen, insbesondere bei dringenden Maßnahmen, bleiben unberührt.

Der Auftragnehmer haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere auch für von ihm zu vertretende Schäden an Möbeln, vorhandenen Einrichtungen und sonstigem Eigentum des Auftraggebers.

10. Widerrufsrecht für Verbraucher

Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen kann Verbrauchern ein gesetzliches Widerrufsrecht zustehen. Soweit ein solches Recht besteht, erhält der Auftraggeber die erforderliche gesonderte Widerrufsbelehrung und das Muster-Widerrufsformular.

Ein Beginn der Arbeiten vor Ablauf der Widerrufsfrist erfolgt nur unter Beachtung der gesetzlichen Voraussetzungen. Eine Anfrage, die Annahme dieser AGB oder die Leistung einer Vorauszahlung ersetzt die hierfür gegebenenfalls erforderlichen ausdrücklichen Erklärungen des Verbrauchers nicht.

11. Kündigung und Vertragsbeendigung

Für Kündigung, Rücktritt und die Abrechnung bei Vertragsbeendigung gelten die gesetzlichen Regelungen. Insbesondere bleibt das Kündigungsrecht des Auftraggebers nach § 648 BGB unberührt.

Bei einer freien Kündigung richtet sich die Vergütung nach den gesetzlichen Vorgaben unter Anrechnung ersparter Aufwendungen und anderweitigen beziehungsweise böswillig unterlassenen Erwerbs. Ein bestehendes Widerrufsrecht und dessen gesetzliche Folgen bleiben davon unberührt.

12. Schlussbestimmungen

Es gilt deutsches Recht. Bei Verbrauchern bleiben zwingende Schutzvorschriften des Staates ihres gewöhnlichen Aufenthalts unberührt, soweit diese gesetzlich anwendbar sind.

Für gerichtliche Zuständigkeiten gelten die gesetzlichen Regelungen. Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein, richtet sich die Wirksamkeit des übrigen Vertrags und der Inhalt anstelle der unwirksamen Bestimmung nach den gesetzlichen Vorschriften.